Statut

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Veröffentlicht am Donnerstag, 17 Februar 2011
Die Satzung des Sportvereins Buchholz (Auszug)
 
§1
Name, Sitz, Farben,
Geschäftsjahr
  1. Die am 26.03.1956 gegründete BSG "Fortschritt" Buchholz führt ab dem 24. Mai 1990 den Namen SPORTVEREIN BUCHHOLZ
    Der Sportverein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  2. Die Farben des Vereins sind grün-weiß-rot.
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Zweck, Aufgaben und
Grundsätze der
Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine somstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
    Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein tritt für freie Wahl der sportlichen Betätigung ein.
§3
Aufbau
  1. Der Verein hat neben seiner Fussbalabteilung, die das Grundgefüge des Sportvereins darstellt, noch andere Sportabteilungen, die ein fester Bestandteil des SV Buchholz sind.
  2. Der Sportverein Buchholz betrachtet sich als eine Vereinigung, die (entsprechend ihren Voraussetzungen) offen für weitere Sportarten und Disziplinen ist.
§4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
  1. den erwachsenen Mitgliedern
    1. ) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das
        18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. ) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
        18. Lebensjahr vollendet haben,
    3. ) auswärtigen Mitgliedern,
    4. ) fördernden Mitgliedern und
    5. ) Ehrenmitgliedern.

     
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im falle der Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 1 Monat zum 30.06. bzw. 31.12. des Geschäftsjahres.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.
    In den Fällen a, c, und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, entsprechend der Einhaltung der Kündigungsfrist, bis zum 30.06. bzw. 31.12. des Geschäftsjahres, bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieds gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6
Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind Verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

[ Ende Statut (Auszug) ]
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